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Antragstellung – Freibeträge – Fristen – Regress

Der Antrag auf (REST-) Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung auf Grund des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes muss vom Antragsteller/seinem Sachwalter oder seinem Vertreter auf Grund einer notariellen Vertretungsvollmacht oder Vorsorgevollmacht bzw. von einem vertretungsbefugten Angehörigen ausgefüllt und unterschrieben werden. (Link: Anträge).

Folgende Unterlagen sind dem Antrag unbedingt beizuschließen:

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate des Girokontos mit Salden und Kopien eventueller Sparbücher sind dem Antrag beizulegen, weiters Kontoauszüge abgeschlossener Bausparverträge oder sonstiger Sparverträge
  • Pensionsnachweise aller Pensionen, Pflegegeldbescheid (in Kopie)
  • Übergabeverträge bzw. Schenkungsverträge sämtlicher Liegenschaften (in Kopie)
  • Polizze einer eventuell abgeschlossenen Sterbeversicherung (Wiener Verein) (in Kopie)
  • Bei Bestehen einer Sachwalterschaft den gerichtlichen Beschluss und die Bestellungsurkunde (in Kopie)
  • Eine eventuell bestehende notarielle Vertretungsvollmacht oder Vorsorgevollmacht (in Kopie)
  • Grundbuchsauszüge aller Liegenschaften/Immobilien
  • Sämtliche Einkommensnachweise: AMS-Bestätigung, Krankengeld, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Mieteinnahmen, Unfallrente
  • Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
  • Scheidungsurteil/Vergleichsausfertigung
  • Zahlungserklärung (Formular liegt dem Antrag bei)

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf (Rest-) Kostenübernahme ist an die Bezirkshauptmannschaft Liezen zur Eröffnung des Bescheidverfahrens weiterzuleiten.

Bei der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung gibt es Freibeträge für persönliche Bedürfnisse. Ein Sparvermögen muss bis zu einem Restbetrag von € 7.000,00 für die Bezahlung der Heim- und Pflegekosten aufgebraucht werden. Sollte eine Ablebensversicherung bestehen bzw. sollte ein Übergabevertrag einer Liegenschaft eine entsprechende Klausel bezüglich der Kostenübernahme für ein Begräbnis bzw. der Errichtung einer Grabstätte beinhalten, verringert sich das freibleibende Vermögen auf € 4.230,00.

Fristen sind im §28a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes geregelt. Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung, Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

Regress: Gemäß einer Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl. Nr. 78/2011) ist von Eltern (§2) und Kindern (§3) des Hilfeempfängers Ersatz für die gewährten Leistungen der Sozialhilfe zu leisten, soweit nach dem Bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Es gibt gestaffelte Prozentsätze für Eltern und Kinder. Bitte entnehmen Sie die genaueren Daten der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung.

Sollte eine in eine Pflegeeinrichtung aufgenommene Person noch eine Liegenschaft besitzen bzw. sollten die Fristen der Übergabe gemäß § 28a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes noch nicht verstrichen sein, wird die Bezirksverwaltungsbehörde eine Grundbuchseintragung in der Höhe der geleisteten Heimrestkosten, die nicht durch die gesetzlichen Verpflegskostenanteile gedeckt waren, vornehmen.