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Pflegeeinrichtung Schladming

 

Veranstaltungen Schladming

BAPH Schladming aktuell

  • Mitarbeiterfortbildung

    „Wir als starkes Pflegeteam”- unter dieses Thema stellte Dipl. Kommunikationstrainerin Eva Schimak unsere zweitägige Fortbildung im Bereich Kommunikations- und Persönlichkeitstraining.




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  • Validation

    Eine Möglichkeit, alte und demente Menschen zu verstehen. Ehegatten, Töchter, Söhne, Enkel und Geschwister erleben, wie sich eine vertraute und geliebte Person mit zunehmendem Alter verändert. z.B. wenn Er/Sie Dinge…




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  • Führungswechsel im BAPH-Schladming

    Am 13. Oktober 2010 lud PDL Magdalena Arbesleitner zur Haussitzung, um die künftigen Veränderungen im Haus bekanntzugeben und vorzubereiten.




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Tagsätze - Reduktionskomponenten

Laut Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 2010 werden die Hotelkomponente und die Pflegezuschläge im Rahmen der Novelle zur Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO – StSHG) zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mit Wirksamkeit 01.01.2010 entsprechend nachfolgender Tabelle erhöht:

 

Hotelkomponente

€ 60,69

 

 

Stufe

€ Zuschlag

€/pro Tag

€/30 Tage

€/31 Tage

I

13,71

74,40

2.232,00

2.306,40

II

18,89

79,58

2.387,40

2.466,98

III

25,67

86,36

2.590,80

2.677,16

IV

35,02

95,71

2.871,30

2.967,01

V

43,34

104,03

3.120,90

3.224,93

VI

55,02

115,71

3.471,30

3.587,01

VII

70,64

131,33

3.939,90

4.071,23

Bettfreihaltegebühr

€ 55,75

+ Pflegezuschlag

Kurzzeitpflege/Tag

€ 94,00

SHV-intern

 

Reduktionskomponenten:

Die zur Verrechnung gelangenden Tagsätze setzen sich aus der Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag der jeweiligen Stufe zusammen.

Bei einer krankheitsbedingten oder urlaubsbedingten Abwesenheit von VollzahlerInnen kommt für die gesamte Dauer der Abwesenheit der Pflege-zuschlag nicht zur Verrechnung, die Hotelkomponente bleibt aber in unveränderter Höhe aufrecht und wird auch für die Tage der Abwesenheit in Rechnung gestellt. (§12 des Heimvertrages).

Bei einer krankheitsbedingten oder urlaubsbedingten Abwesenheit von TeilzahlerInnen gilt gemäß den gesetzlichen Vorschriften folgende Regelung: Die Reduzierung tritt ab dem auf die Aufnahme in die jeweilige Krankenanstalt, Kur- oder Rehabilitationseinrichtung folgenden dritten Tag ein und gilt für die Dauer der gesamten Abwesenheit (bei sonstigen Abwesenheiten tritt die Reduzierung ab dem vierten Tag der Abwesenheit ein) und beträgt 8,14 % der Hotelkomponente. (LEVO/SHG)