Träger der Einrichtung und deren Vertreter
Heimträger ist der Sozialhilfeverband Liezen und damit auch die 51 Gemeinden des Bezirkes. Er wird vertreten durch den Obmann/Obfrau, den Vorstand, die Verbandsversammlung und den Geschäftsführer/in.
Ziel der Einrichtung
Das Pflegeheim Öblarn ist ein Alten- und Pflegeheim in dem entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftige und ältere Menschen unter Beachtung ihrer Interessen und Bedürfnisse und unter Aufrechterhaltung und Sicherung ihrer Menschwürde und Selbständigkeit betreut und gepflegt werden sollen.
HeimbewohnerInnen
Aufgenommen werden vorwiegend Personen aus dem Bezirk Liezen. Andere Personen können nur dann im Heim untergebracht werden, wenn nach Versorgung der Erstgenannten noch freie Heimplätze zur Verfügung stehen, wobei jene Personen bevorzugt werden, die nahe Angehörige im Bezirk Liezen haben. Die Betreuung umfasst Pflegebedürftige aller Pflegestufen. Ausgenommen sind lediglich Personen mit solch massiven geistigen Störungen, dass eine unverhältnismäßig intensive Betreuung erforderlich wäre, um eine Selbstgefährdung bzw. eine Gefährdung anderer HeimbewohnerInnen zu verhindern. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Zimmer und Bett.
Vertrag
Mit dem Eintritt in das Pflegeheim ist die Wirkung eines Vertragsabschlusses gemäß den geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen gegeben. Der Vertragsabschluss erfolgt ab 1. Jänner 2004 ausschließlich in schriftlicher Form. Der Vertrag wird zwischen dem Heimträger und dem/der Heimbewohner/Heimbewohnerin oder dessen/deren gesetzlichem Vertreter/ Vertreterin geschlossen.
Leistungen
Vom Heim werden folgende Leistungen erbracht:
a) Grundpflege und Grundversorgung
Betreuung, Pflege und Beratung der Bewohner unter Einbeziehung ihrer Persönlichkeit und ihrer vorhandenen Fähigkeiten, volle Verpflegung (auch Diätkost), Reinigung des Zimmers, Waschen und geringfügige Ausbesserungen der Leib- und Bettwäsche.
b) Therapeutische Maßnahmen
Sofern dafür Zusatzqualifikationen und –fertigkeiten erfordern, die nicht von hauseignen MitarbeiterInnen erbracht werden können, ist es möglich in Absprache mit der Pflegedienstleitung und dem/der Hausarzt/in derartige Leistungen gegen entsprechende Abrechnung zu organisieren.
c) Depotdienst
Wertgegenstände und Geldbeträge können im Tresor des Heimes oder den Schließfächern des Verbandes bei heimischen Kreditinstituten aufbewahrt werden. Für Wertgegenstände und Geldbeträge die nicht im Tresor der Einrichtung deponiert werden, kann seitens des Heimträgers keine Haftung übernommen werden
d) Soziale Kontakte
Durch die Förderung von Besuchen, ehrenamtlichen Engagements, die dem Wohle der BewohnerInnen dienen, eine aktive Freizeitgestaltung im Rahmen der Möglichkeiten der BewohnerInnen, Feier von persönlichen Festen und die Brauchtumspflege im Jahreskreis sollen der soziale Kontakt der BewohnerInnen gepflegt und die Integration der Einrichtung in das öffentliche und gesellschaftliche Leben der Gemeinden gefördert werden.
Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel und -behelfe
Medikamente, Heilmittel, diverse Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nicht vom Heim zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang müssen vorrangig jene Leistungsansprüche geltende gemacht werden, welche die HeimbewohnerInnen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen haben. Die HeimbewohnerInnen werden diesbezüglich weitgehend durch die fachlich qualifizierte MitarbeiterInnen des Heimes unterstützt.
Ausstattung
Die Ausstattung der Heime richtet sich nach den Erfordernissen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und orientiert sich weiter an den fortschreitenden Erkenntnissen und Entwicklungen in der Pflege und Betreuung der BewohnerInnen.Mobiliar wird grundsätzlich vom Heim zur Verfügung gestellt. Die Mitnahme von Kleinmöbeln ist im Einvernehmen mit der Heimleitung möglich.
Ärztliche Betreuung
Ärztliche Behandlung und Betreuung wird vom Heim nicht durchgeführt, sie erfolgt durch freie Arztwahl. Die Pflegedienstleitungen sind bemüht, in ihrer Zusammenarbeit mit den HausärztInnen, den Krankenanstalten, der Hauskrankenpflege und anderen Gesundheitseinrichtungen stets die Interessen und Bedürfnisse der HeimbewohnerInnen zu unterstützen.
Entgelte und Fälligkeit
Die Heimtarife orientieren sich an der jeweils geltenden Verordnung des Landes Steiermark zur Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Die Heimkosten sind bis spätestens zum 5. des jeweiligen Monats fällig. Bei Abwesenheit vom Heim werden zur teilweisen Deckung des Betriebskostenaufwandes folgende Gebühren verrechnet:
a) Bei einer Abwesenheit bis zu acht Tagen die volle tägliche Grundgebühr,
b) für die Zeit der Unterbringung in einer Krankenanstalt ermäßigt sich der Grundtarif ab dem 2. Tag um € 10,--; um denselben Betrag ermäßigt sich der Grundtarif ab dem 9. Tag einer aus anderen Gründen bedingten Abwesenheit. Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das anteilige Pflegegeld vom Heimträger nicht beansprucht, ausgenommen der Eintritts- und Austrittstag.
Interessensvertretung
Für die Heime des Sozialhilfeverbandes wird zur Wahrung der Interessen der HeimbewohnerInnen, sowie im Sinne eines konstruktiven Zusammenwirkens aller Betroffenen ein Zentral-Heimbeirat gebildet.
Pro Heim sind in diesem Beirat vertreten:
1 VertreterIn der BewohnerInnen
1 VertreterIn Angehörige oder Sachwalterschaft BewohnervertreterIn Bezirk Liezen
1 VertreterIn der MitarbeiterInnen
weiters sind vertreten:
1 VertreterIn der Hausärzte
1 VertreterIn der Heimbetreiber (VertreterInnen der Seniorenbünde).
Dieser Beirat hat eine beratende Funktion hinsichtlich der Belange der HeimbewohnerInnen. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in diesem Beirat. Anliegen an den Vorstand des Verbandes sind schriftlich mindestens 3 Wochen vor einer Vorstandssitzung einzubringen. In dringenden Fällen sind kürzere Fristen möglich. Eine Teilnahme an der Vorstandssitzung ist nach Absprache mit den Vorstandsvorsitzenden möglich.
Kündigung
Die Kündigungsbestimmungen orientieren sich an den bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Kündigung hat unter Einhaltung der darin vorgesehenen Fristen in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Ein Kündigungsgrund für den Heimträger liegt vor, wenn
a) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird oder
b) der/die Heimbewohner/in mit der Bezahlung der Heimkosten 2 Monate in Verzug ist und der Heimträger den/der Heimbewohner/in schriftlich in Anwesenheit einer Vertrauensperson des/der Heimbewohners/in unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat oder
c) der/die Heimbewohner/in für den Heimbetrieb eine unzumutbare Belastung darstellt oder
d) der Pflegebedarf des/der Bewohners/in infolge Verschlechterung seines Zustandes nicht mehr gedeckt werden kann und
e) der/die Heimbewohner/in, außer bei Krankenhausaufenthalt, länger als zwei Monate ohne Angabe von Gründen vom Heim abwesend ist.
Tierbesuche und Tierhaltung
Tierbesuche sind möglich, die Tierhaltung durch die Heimbewohner jedoch nicht.
Besuchszeiten
Grundsätzlich werden keine starren Besuchszeiten festgelegt. Die Besucher sind jedoch angehalten, sich bei ihrem Kommen am Lebensrhythmus und an den Gewohnheiten der BewohnerInnen zu orientieren. Besuche während der Nachtruhezeit sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.